Hinter den Abkürzungen: Institutionen für Menschen mit Behinderung – Teil 2: Qualität und Kosten

Im ersten Teil haben wir die Begriffe sortiert: die Betriebsbewilligung als Ausgangspunkt, die IFEG-Institutionen, der Unterschied zwischen beitragsberechtigten (BBI) und nicht-beitragsberechtigten Institutionen (NBI), wie die Pension Bugatti, sowie die IVSE-Liste, auf die nur BBI gelangen. Damit ist der Rahmen klar. Spannend wird es jetzt bei der Praxis: Wie unterscheiden sich Qualität und Kosten zwischen diesen Institutionstypen tatsächlich?

Qualitätsrichtlinien: kaum noch Unterschiede

Ein verbreitetes Missverständnis ist, BBI seien «qualitativ besser» als NBI. Das trifft so nicht zu. Massgebend für die institutionellen Qualitätsanforderungen sind die Qualitätsrichtlinien SODK Ost+, Version ZH. Sie gelten für alle Institutionen mit einer Betriebsbewilligung – unabhängig davon, ob eine Einrichtung beitragsberechtigt ist oder freiwillig ein zertifiziertes QM-System einsetzt.

Die Qualitätsrichtlinien sind in zwei Ebenen aufgebaut. Die Basisqualität (Ebene Betriebsbewilligung, inkl. IFEG und Anerkennung der Ergänzungsleistungen) gewährleistet die staatlichen Schutzanforderungen sowie die grundlegenden Qualitätsstandards der Betreuung und gilt für alle Institutionen – also für BBI und NBI. Die Beitragsanerkennung (Ebene Leistungsvereinbarung) umfasst die zusätzlichen Vorgaben, die eine Institution erfüllen muss, um eine kantonale Finanzierung und eine Leistungsvereinbarung zu erhalten – diese Ebene betrifft damit nur BBI. Der weitaus grösste Teil der Standards ist für beide identisch; die Unterschiede zwischen den zwei Ebenen sind klein und lassen sich direkt in den Qualitätsrichtlinien nachvollziehen, die beide Ebenen in zwei nebeneinandergestellten Spalten darstellen.

Praktisch lassen sich die Unterschiede zwischen BBI und NBI auf zwei Punkte verdichten: die Beitragsberechtigung – mit der daran geknüpften IVSE-Liste und kantonalen Finanzierung – sowie die Fachpersonalquote von 50 %. Diese basiert auf den IVSE-Qualitätsanforderungen und verlangt, dass mindestens die Hälfte des Betreuungspersonals über einen anerkannten Aus- oder Weiterbildungsabschluss verfügt; sie ist Bestandteil der Beitragsanerkennung.

Zum Vergleich: Die Pension Bugatti liegt mit ihrer Fachpersonalquote seit Jahren deutlich über diesem Mindestwert, ist aber eine NBI und somit nicht auf der IVSE-Liste.

Für die Platzsuche bedeutet das: Der Unterschied zwischen BBI und NBI liegt primär in der Finanzierung und der Anerkennung im IVSE-System. Aus der Beitragsberechtigung allein kann nicht auf eine höhere oder tiefere Betreuungsqualität geschlossen werden.

Die Kosten – hier wird der Unterschied konkret

Am deutlichsten zeigt sich der Unterschied bei der Finanzierung.

Für Personen, die ihren Aufenthalt über Ergänzungsleistungen (EL) finanzieren, ist entscheidend, welche Heimtaxe maximal angerechnet wird. Im Kanton Zürich beträgt dieser Höchstansatz derzeit CHF 189.–* pro Tag für entsprechende Invalideneinrichtungen. Es handelt sich dabei um einen EL-Höchstansatz und nicht um eine allgemeine Preisobergrenze. NBI könnten theoretisch ihre Taxen höher ansetzten – nur würde dieser Mehrbetrag dann nicht mehr über die EL gedeckt und müsste privat getragen werden. Getragen wird der taxbegrenzte Betrag in der Regel über die Rente (IV oder AHV) sowie die EL. In der Pension Bugatti ist die Tagesstruktur innerhalb dieser Taxbegrenzung von CHF 189.– bereits enthalten.

Beitragsberechtigte Institutionen (BBI) finanzieren sich anders. Hier leisten die Bewohner*innen eine Grundleistungstaxe. Zusätzlich kommt ein Kantonsbeitrag dazu, der sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf (IBB) richtet. Bei beitragsberechtigten Institutionen werden Betreuung und Tagesstruktur in der Regel über die IBB-basierte Finanzierung abgebildet und ausgewiesen – Die Tagesstruktur ist also nicht in einem pauschalen Tagesansatz enthalten.

Kurz zusammengefasst:

  • NBI: EL-Taxbegrenzung von höchstens CHF 189.– pro Tag (EL-Höchstansatz, keine generelle Preisobergrenze), getragen über Rente (IV/AHV) und EL; Tagesstruktur in der Pension Bugatti inbegriffen.
  • BBI: Grundleistungstaxe der Bewohner*innen plus Kantonsbeitrag nach IBB; Tagesstruktur separat nach IBB verrechnet.

Ausblick auf Teil 3

Eine Frage bleibt offen: Wenn nur beitragsberechtigte Institutionen auf die IVSE-Liste kommen – wie können Menschen dann überhaupt ausserkantonal in einer nicht-beitragsberechtigten Institution (NBI) wohnen? Die Antwort: über eine sogenannte Einzelfallvereinbarung zwischen der Einrichtung, der betroffenen Person und dem Herkunftskanton, da das Standardverfahren der IVSE hier nicht greift. In der Praxis ist hierfür eine vorgängige Kostengutsprache beziehungsweise Zustimmung des Herkunftskantons erforderlich, um finanzielle Risiken zu vermeiden. Wie das im Detail funktioniert, zeigen wir im dritten Teil der Serie.

 

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26)
  • Qualitätsrichtlinien SODK Ost+ (Version Zürich), Anhang zur «SEBE-Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG», Version vom 2. Februar 2024, gültig ab 1. Juni 2024
  • Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) vom 28. Februar 2022 sowie zugehörige Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
  • Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), inkl. Richtlinie zur Leistungsabgeltung und Kostenrechnung
  • Richtlinien zum individuellen Betreuungsbedarf (IBB), Kantonales Sozialamt Zürich
  • SEBE-Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG, Kantonales Sozialamt Zürich
  • Zusatzleistungen zur AHV und IV – Informationen 2026 (Taxbegrenzung), Kantonales Sozialamt Zürich

Hinweis: Massgebend ist jeweils die aktuell geltende Fassung der genannten Erlasse und Richtlinien. Die Tagessätze und Abgeltungen können sich ändern; verbindlich sind die jeweils aktuellen kantonalen Vorgaben.

* Stand September 2026