Hinter den Abkürzungen: Institutionen für Menschen mit Behinderung – Teil 1: Begriffe und Bewilligungen
In Gesprächen mit Angehörigen, Beiständ*innen, zuweisenden Stellen und manchmal sogar unter Fachpersonen werden häufig die Begriffe: IVSE, BBI, NBI, IFEG, Betriebsbewilligung genutzt. Häufig werden sie vermischt oder gleichgesetzt – obwohl sie für ganz Unterschiedliches stehen und zum Teil sehr konkrete Folgen für die Finanzierung eines Wohn- und Betreuungsplatzes haben.
In diesem ersten Teil werden die wichtigsten Begriffe erklärt und die Bewilligungen eingeordnet – mit Blick auf den Kanton Zürich. Im zweiten Teil geht es um Qualität und Kosten.
Die Betriebsbewilligung als Ausgangspunkt
Am Anfang steht die Betriebsbewilligung. Wer im Kanton Zürich ein Wohn- und Betreuungsangebot für Menschen mit Beeinträchtigung führen will, braucht dafür eine Bewilligung des Kantons. Sie ist die Grundvoraussetzung für den Betrieb und stellt sicher, dass eine Institution die gesetzlichen Anforderungen an Infrastruktur, Personal und Betreuung erfüllt.
Wichtig dabei: Alle Institutionen mit einer Betriebsbewilligung sind zugleich IFEG-Institutionen.
Das IFEG ist das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen. Es verpflichtet die Kantone, ein bedarfsgerechtes Angebot bereitzustellen. Eine bewilligte Einrichtung bewegt sich also immer im Rahmen des IFEG – «IFEG-Institution» ist insofern kein zusätzliches Label, sondern beschreibt den gesetzlichen Rahmen, in dem jede bewilligte Institution steht.
Beitragsberechtigt oder nicht: BBI und NBI
Innerhalb der bewilligten Institutionen wird unterschieden zwischen beitragsberechtigten Institutionen (BBI) und nicht-beitragsberechtigten Institutionen (NBI).
Die BBI erhalten neben den Beiträgen der Bewohner*innen zusätzlich einen Beitrag des Kantons. Die NBI finanzieren sich ausschliesslich über die Beiträge der Bewohner*innen, ohne kantonalen Beitrag.
Dieser Unterschied ist nicht nur eine Frage der Finanzierung, sondern entscheidet auch über einen weiteren wichtigen Punkt: die IVSE-Liste.
Die IVSE und ihre Liste
Die IVSE ist die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen. Sie regelt die ausserkantonale Kostenübernahme: Wenn eine Person in einem anderen Kanton wohnt und betreut wird, als sie ihren Wohnsitz hat, sorgt die IVSE dafür, dass die Kosten geregelt zwischen den Kantonen abgerechnet werden.
Entscheidend ist: Im Kanton Zürich können nur BBI in die IVSE-Liste aufgenommen werden. Sie können beim Kantonalen Sozialamt einen Antrag auf Anerkennung nach IVSE stellen, sofern sie die Voraussetzungen der Vereinbarung – insbesondere die Qualitätsanforderungen – erfüllen.
Eine NBI steht damit nicht auf dieser Liste.
Das hat konkrete Folgen, sobald die Kosten über die Kantonsgrenze hinweg getragen werden müssen: Nur über eine IVSE-anerkannte Einrichtung lässt sich die ausserkantonale Finanzierung nach den einheitlichen Regeln der IVSE sicherstellen.
Rechtlich stützt sich dies im Kanton Zürich auf das Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) vom 28. Februar 2022 und die zugehörige Selbstbestimmungsverordnung (SLBV). Das Kantonale Sozialamt schliesst mit den beitragsberechtigten Institutionen Leistungsvereinbarungen ab (§ 37 SLBG) und entscheidet, welche Einrichtungen der IVSE unterstellt werden. Die Beitragsberechtigung ist damit die Voraussetzung dafür, überhaupt auf die IVSE-Liste zu gelangen.
Was die IVSE konkret verlangt
Damit eine Einrichtung auf die IVSE-Liste gelangt, muss sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen. Die IVSE verlangt einen fachlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb; die Einzelheiten regeln die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen sowie die Richtlinie zur Leistungsabgeltung und Kostenrechnung.
Bevor der Standortkanton – im Kanton Zürich das Kantonale Sozialamt – eine Einrichtung der IVSE unterstellt, prüft er die Erfüllung dieser Anforderungen und kann ergänzende Vorgaben stellen.
Ausblick auf Teil 2
Was bedeuten die Begriffe nun für die Qualität der Betreuung und für die Kosten eines Platzes? Genau darum geht es im zweiten Teil.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26)
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), inkl. IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen
- Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) vom 28. Februar 2022
- Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV)
- SEBE-Wegleitung für Institutionen gemäss IFEG sowie Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich (Kantonales Sozialamt)
Hinweis: Massgebend ist jeweils die aktuell geltende Fassung der genannten Erlasse. Die bisherigen Bewilligungen nach dem Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) behalten ihre Gültigkeit bis Ende 2026 und werden bei Anpassungen in SLBG-Bewilligungen überführt.