Hinter den Abkürzungen: Institutionen für Menschen mit Behinderung – Teil 3: Wohnen im Einzelfall, wenn die Institution nicht auf der IVSE-Liste steht
In den ersten beiden Teilen haben wir das rechtliche Fundament geklärt und aufgezeigt, dass der Unterschied zwischen beitragsberechtigten (BBI) und nicht-beitragsberechtigten Institutionen (NBI) in erster Linie ein Finanzierungsmerkmal und kein Qualitätsmerkmal ist. Eine entscheidende Frage blieb jedoch offen: Da NBI im Kanton Zürich nicht auf der interkantonalen IVSE-Liste geführt werden, stellt sich die Frage: Können Menschen aus anderen Kantonen überhaupt in eine Zürcher NBI einziehen?
Die Antwort lautet: Ja. Der Weg dorthin führt jedoch nicht über das IVSE-Standardverfahren, sondern über eine individuelle Kostengutsprache bzw. Kostenübernahmegarantie (KüG) des Herkunftskantons – das, was man umgangssprachlich auch als «Einzelfallvereinbarung» bezeichnen könnte.
Warum die IVSE hier nicht greift
Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) regelt die Kostenübernahme, wenn eine Person in einem anderen Kanton als ihrem Wohnsitzkanton in einer Institution lebt. Das reguläre IVSE-Verfahren greift jedoch nur bei Institutionen, die auf der IVSE-Liste des Standortkantons geführt werden – im Kanton Zürich also bei BBI, für die in der Regel feste Tarife oder Pauschalen mit dem Standortkanton vereinbart wurden.
Bei einer NBI gibt es diese kantonal ausgehandelten Tarife nicht. Zieht eine Person ausserkantonal in eine NBI wie die Pension Bugatti, kann der Herkunftskanton die Kosten nicht einfach über die standardisierte IVSE-Abrechnung begleichen. Um die im Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) verankerte freie Wahl der Wohnform dennoch zu gewährleisten, kommt die Kostengutsprache im Einzelfall – die «Einzelfallvereinbarung» – ins Spiel.
Der Weg über die Kostengutsprache
Damit eine Person aus einem anderen Kanton in einer NBI wohnen kann, braucht es eine Kostengutsprache bzw. Kostenübernahmegarantie (KüG) für den konkreten Fall. Statt eines pauschalen, interkantonal vereinheitlichten Ansatzes wird für den konkreten Fall festgelegt, welche Kosten anfallen und wer sie in welchem Umfang trägt. Diese «Einzelfallvereinbarung» tritt gewissermassen an die Stelle der sonst über die IVSE laufenden Kostenübernahme.
Im Hintergrund steht dabei faktisch eine Abmachung zwischen drei Parteien:
- Der platzierungssuchenden Person (bzw. deren gesetzlicher Vertretung)
- Der aufnehmenden NBI (z. B. Pension Bugatti)
- Der zuständigen kantonalen Stelle des Herkunftskantons – in der Praxis oft die IVSE-Verbindungsstelle, auch wenn das Verfahren selbst ausserhalb des IVSE-Standardwegs läuft
Die Kostengutsprache regelt exakt, wie hoch die Kosten sind und wer sie trägt.
Bewilligung durch die zuständige Stelle
In der Praxis gilt hier ein striktes Prinzip: Kein Einzug ohne vorgängige Kostengutsprache. Der Antrag muss zwingend vor dem definitiven Eintritt in die Institution bei der kantonalen Stelle des Herkunftskantons eingereicht und von dieser bewilligt werden.
Die kantonale Behörde prüft dabei folgende Kriterien:
- Bedarf und Indikation: Ist die Platzierung in dieser spezifischen Einrichtung fachlich ausgewiesen und sinnvoll?
- Wirtschaftlichkeit: Stehen die Kosten der NBI im Verhältnis zu den Angeboten im eigenen Kanton?
Wird der Antrag erst nach dem Einzug eingereicht, droht eine Ablehnung. Für die Betroffenen und die Institution entsteht dadurch ein finanzielles Risiko, da die ungedeckten Kosten dann privat getragen werden müssten.
Wichtig: Immer beim Kanton nachfragen
Es gibt kein einheitliches, schweizweites Verfahren und kein einheitliches Formular für die Kostengutsprache im Einzelfall. Jeder Kanton organisiert das auf seine eigene Weise – mit unterschiedlichen Bezeichnungen, Formularen, Fristen und teilweise unterschiedlichen Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung.
Deshalb gilt: Vor jedem Gesuch lohnt sich eine direkte, frühzeitige Rückfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftskantons – meist das kantonale Sozialamt oder die dortige IVSE-Verbindungsstelle. Nur so lässt sich klären, wie das Verfahren dort konkret heisst, welches Formular zu verwenden ist und welche Fristen gelten – bevor der Einzug stattfindet.
Was das in der Praxis bedeutet
Für Betroffene, Angehörige und zuweisende Stellen ergeben sich daraus ein paar einfache Merkpunkte:
- Eine NBI ist auch für Menschen aus anderen Kantonen zugänglich – aber nicht über den «automatischen» IVSE-Weg.
- Es braucht eine individuelle Kostengutsprache für den konkreten Fall.
- Diese muss vom zuständigen Kanton bewilligt werden, bevor sie trägt.
- Weil Bezeichnung, Formular und Verfahren von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind, muss in jedem Einzelfall direkt beim zuständigen Herkunftskanton nachgefragt werden.
- Wegen dieses zusätzlichen Schritts lohnt es sich, eine solche Platzierung frühzeitig zu planen und die Finanzierung rechtzeitig zu klären.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
- Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) vom 28. Februar 2022 sowie zugehörige Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
- Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich (Kantonales Sozialamt) zu ausserkantonalen Platzierungen und Kostenübernahme
Hinweis: Massgebend ist jeweils die aktuell geltende Fassung der genannten Erlasse sowie die konkrete Praxis der zuständigen kantonalen Stellen. Da Verfahren und Bezeichnungen je nach Kanton unterschiedlich sind, ist für den Einzelfall eine vorgängige Klärung mit der zuständigen Stelle des kostenpflichtigen Kantons unerlässlich.